Satzung

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Satzung
des Turnvereins 1861 e.V. Gelnhausen in der gültigen Fassung vom 27.02.1997

§ 1
(Name und Sitz des Vereins)
Der Verein führt den Namen »Turnverein 1861 e.V. Gelnhausen« und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelnhausen eingetragen.

§ 2
(Zweck und Ziel des Vereins)
  1. Zweck und Ziel des Vereins ist, seine Mitglieder durch Pflege des Turnens und des Sports in seiner Vielgestaltigkeit sowie durch Geselligkeit körperlich und sittlich zu kräftigen.
  2. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen und Idealen der Demokratie, jedoch unter Ausschluß parteipolitischer Bindung.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51-68AO).

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
(Erwerb der Mitgliedschaft)
Jede Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Mit der Unterzeichnung der schriftlich einzureichenden Anmeldung wird die Satzung anerkannt.
Bei Minderjährigen ist die Mitunterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag. Diese Entscheidung ist endgültig.
Für die Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederverwaltung festgesetzt wird.

§ 4
(Erlöschen der Mitgliedschaft)
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein und bei der Auflösung des Vereins. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hört jedes Recht diesem gegenüber auf.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein durch den erweiterten Vorstand ist in folgenden Fällen möglich:
    1. wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand bleibt
    2. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
    3. wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Ausschlußbegründung zu. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig.

§ 5
(Pflichten und Rechte der Mitglieder)
  1. Die Mitglieder sollen die Ziele des Vereins nach besten Kräften fördern und dabei bedenken, daß das harmonische Zusammenwirken von Alt und Jung der tragende Pfeiler für ein blühendes Vereinsleben ist.
  2. Als Träger des Vereins haben alle volljährigen Mitglieder das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen mitzuwirken.

§ 6
(Beitragserhebung)
  1. Zur Deckung des Aufwands erhebt der Verein einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrages und die Art seiner Erhebung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Mitgliederbeitrag durch Vorstandsbeschluß auf Zeit erlassen werden.
  3. In besonderen Fällen kann der Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr durch Beschluß des Vorstands ermäßigt oder erlassen werden.

§ 7
(Vereinsleitung und Verwaltung)
Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand, der Mitgliederversammlung und den Ausschüssen nach den in den Satzungen festgelegten Richtlinien und der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8
(Zusammensetzung des Vorstands)
  1. Der Vorstand besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden
    dem 2. Vorsitzenden
    dem Kassenwart
    dem Schriftführer
    3 Beisitzern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt: bei ungerader Jahreszahl auf die Dauer von 2 Jahren:
    der 1. Vorsitzende
    der Kassenwart
    2 Beisitzer
    bei gerader Jahreszahl auf die Dauer von 2 Jahren:
    der 2. Vorsitzende
    der Schriftführer
    1 Beisitzer
    Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 9
(Zusammensetzung und Aufgaben des erweiterten Vorstands)
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern.
  2. Er entscheidet über die Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung, die ihm vom Vorstand (§ 8) zugewiesen werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder zu Sitzungen und Beratungen hinzuziehen, oder Ausschüsse bilden.

§ 9a
(Geschäftsordnung)
Die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere das Verhältnis zu den Abteilungen, werden durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 10
(Mitgliederversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Bewilligung des dem Vorstand außerhalb des Haushaltsplanes zur freien Verfügung stehenden Geldbetrages
    5. Genehmigung des vom Vorstand auszuarbeitenden Haushaltsplanes
    6. Satzungsänderungen
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    8. Entscheidung von Berufungen gegen die Nichtaufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
    9. Beschlußfassung und Genehmigung der Geschäftsordnung
    10. Abwahl des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
    11. Wahl der Kassenprüfer
    12. Auflösung von Abteilungen.
    Über die Ziffern a) - l) kann nur eine Beschlußfassung erfolgen, wenn sie in der veröffentlichten Tagesordnung aufgeführt sind.
  2. Die alljährliche in den ersten 4 Monaten des Jahres stattfindende Mitgliederversammlung trägt die Bezeichnung „Jahresmitgliederversammlung“
  3. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn der Vorstand den Beschluß hierfür faßt oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.
    In beiden Fällen muß die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Sie erfolgt durch Aushang in den Vereinsräumen und Bekanntmachungen in der örtlichen Presse.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

§ 11
(Wahlen und Beschlüsse)
  1. Es wird geheim, mittels Stimmzettel, durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gewählt. Erhält keines der gewählten Mitglieder die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Aufstehen oder Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
  3. Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Änderung der Satzungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Auflösung der Vereins gerichtet, durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
  5. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung einer Abteilung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich.
  6. Bei Berufungen gegen die Nichtaufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern werden die Beschlüsse in geheimer Abstimmung gefaßt.
  7. Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11a
(Kassenprüfer)
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 12
(Auflösung des Vereins)
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Die Auflösung ist durch den Vorstand beim Amtsgericht anzumelden. Das Vermögen soll an die Stadt Gelnhausen übergeben werden, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.

§ 13
(Richtlinien für die Vereinsleitung)
Die Mitglieder des Vorstandes versprechen bei der Übernahme ihrer Ämter jederzeit uneigennützig und gewissenhaft die Zwecke und Ziele des Vereins (§ 2) zu beachten. Im übrigen wird folgendes festgelegt:
  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind mindestens jeden 2. Monat durchzuführen.
    1. Der Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein, in welchen er den Vorsitz führt. Er hat das Recht und die Pflicht, sich über alle mit dem Vereinsleben zusammenhängenden Vorgänge zu orientieren. Bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
    2. Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins und, soweit ein Wirtschaftsbetrieb angeschlossen ist, auch die Leitung desselben. Er hat auf Anweisung des Vereinsvorsitzendendie Zahlungen zu leisten und dem Verein über die Kassen-und Wirtschaftsverwaltung Rechnung abzulegen.
      Mit der Führung von Nebenkassen können von dem Vorstand Hilfskassierer beauftragt werden, die ihre Tätigkeit unter Leitung des Kassenwartes ausüben, so wie es in der Geschäftsordnung geregelt ist.
    3. Der Schriftführer wickelt den Schriftverkehr des Vereins ab. Er hat ferner Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen zu fertigen.

§ 14
(Abteilungen)
  1. Die Bildung von Abteilungen für die Sportarten bedürfen der Genehmigung durch den erweiterten Vorstand. Sie sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
  2. Stimmberechtigtes Mitglied einer Abteilung ist, wer in ihr aktiv Sport betreibt oder betrieben hat, oder seine Zugehörigkeit zu ihr ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
  3. Der Abteilungsleiter und die Vorstandsmitglieder der Abteilung werden in einer Abteilungsversammlung gewählt, die spätestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt der Jahresmitgliederversammlung der Vereins stattfinden muß.
  4. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß. Die Satzung des Hauptvereins gilt im übrigen analog für die Abteilungen.
  5. Die Jugendlichen in den Abteilungen können einen Vertreter benennen, der stimmberechtigtes Mitglied des Abteilungsvorstandes ist.

§ 15
(Veröffentlichung der Satzung)
Die Vereinssatzung ist durch Aushang an geeigneter Stelle des Vereinsheimes den Mitgliedern zugänglich zu machen.


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