Satzung
des Turnvereins 1861 e.V. Gelnhausen in der gültigen Fassung vom 27.02.1997 |
§ 1 (Name und Sitz des Vereins) |
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Der Verein führt den Namen »Turnverein 1861 e.V. Gelnhausen« und hat seinen Sitz in
Gelnhausen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gelnhausen eingetragen.
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§ 2 (Zweck und Ziel des Vereins) |
- Zweck und Ziel des Vereins ist, seine Mitglieder durch Pflege des Turnens
und des Sports in seiner Vielgestaltigkeit sowie durch Geselligkeit körperlich
und sittlich zu kräftigen.
- Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen und Idealen der Demokratie,
jedoch unter Ausschluß parteipolitischer Bindung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51-68AO).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 (Erwerb der Mitgliedschaft) |
Jede Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Mit der Unterzeichnung der schriftlich
einzureichenden Anmeldung wird die Satzung anerkannt.
Bei Minderjährigen ist die Mitunterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab,
so entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag. Diese Entscheidung ist endgültig.
Für die Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederverwaltung
festgesetzt wird.
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§ 4 (Erlöschen der Mitgliedschaft) |
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, freiwilligen Austritt, Ausschluß
aus dem Verein und bei der Auflösung des Vereins. Mit dem Ausscheiden aus dem
Verein hört jedes Recht diesem gegenüber auf.
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres
möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate
vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
- Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein durch den erweiterten Vorstand
ist in folgenden Fällen möglich:
- wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags trotz Mahnung länger
als 6 Monate im Rückstand bleibt
- bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
- wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
- Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung
binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt der Ausschlußbegründung zu.
Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb von 2 Monaten zu berufen ist,
entscheidet endgültig.
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§ 5 (Pflichten und Rechte der Mitglieder) |
- Die Mitglieder sollen die Ziele des Vereins nach besten Kräften fördern und
dabei bedenken, daß das harmonische Zusammenwirken von Alt und Jung der
tragende Pfeiler für ein blühendes Vereinsleben ist.
- Als Träger des Vereins haben alle volljährigen Mitglieder das Recht, in der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und an Abstimmungen mitzuwirken.
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§ 6 (Beitragserhebung) |
- Zur Deckung des Aufwands erhebt der Verein einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des
Beitrages und die Art seiner Erhebung werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
- Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, kann der Mitgliederbeitrag durch
Vorstandsbeschluß auf Zeit erlassen werden.
- In besonderen Fällen kann der Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr durch
Beschluß des Vorstands ermäßigt oder erlassen werden.
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§ 7 (Vereinsleitung und Verwaltung) |
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Die Angelegenheiten des Vereins werden vom Vorstand, der Mitgliederversammlung
und den Ausschüssen nach den in den Satzungen festgelegten Richtlinien und der
Geschäftsordnung geregelt.
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§ 8 (Zusammensetzung des Vorstands) |
- Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassenwart dem Schriftführer 3 Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt:
bei ungerader Jahreszahl auf die Dauer von 2 Jahren:
der 1. Vorsitzende der Kassenwart 2 Beisitzer
bei gerader Jahreszahl auf die Dauer von 2 Jahren:
der 2. Vorsitzende der Schriftführer 1 Beisitzer
Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten von dem 1.
oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
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§ 9 (Zusammensetzung und Aufgaben des erweiterten Vorstands) |
- Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern.
- Er entscheidet über die Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung,
die ihm vom Vorstand (§ 8) zugewiesen werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung fallen.
- Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitglieder zu Sitzungen und Beratungen hinzuziehen,
oder Ausschüsse bilden.
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§ 9a (Geschäftsordnung) |
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Die Angelegenheiten des Vereins, insbesondere das Verhältnis zu den Abteilungen,
werden durch die Geschäftsordnung geregelt.
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§ 10 (Mitgliederversammlung) |
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Bewilligung des dem Vorstand außerhalb des Haushaltsplanes
zur freien Verfügung stehenden Geldbetrages
- Genehmigung des vom Vorstand auszuarbeitenden Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung von Berufungen gegen die Nichtaufnahme und den
Ausschluß von Mitgliedern
- Beschlußfassung und Genehmigung der Geschäftsordnung
- Abwahl des Vorstandes oder von Mitgliedern des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Auflösung von Abteilungen.
Über die Ziffern a) - l) kann nur eine Beschlußfassung erfolgen, wenn sie
in der veröffentlichten Tagesordnung aufgeführt sind.
- Die alljährliche in den ersten 4 Monaten des Jahres stattfindende
Mitgliederversammlung trägt die Bezeichnung „Jahresmitgliederversammlung“
- Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen
werden, wenn der Vorstand den Beschluß hierfür faßt oder wenn mindestens ein Viertel
der stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.
In beiden Fällen muß die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
des Antrages einberufen werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter. Sie erfolgt durch Aushang in den Vereinsräumen und
Bekanntmachungen in der örtlichen Presse.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
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§ 11 (Wahlen und Beschlüsse) |
- Es wird geheim, mittels Stimmzettel, durch einfache Stimmenmehrheit
der erschienenen Mitglieder gewählt. Erhält keines der gewählten Mitglieder
die einfache Stimmenmehrheit, so findet unter den beiden Mitgliedern, welche
die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
- Wird für einen Posten nur ein Vorschlag gemacht, so kann die Wahl durch Aufstehen
oder Handaufheben erfolgen, wenn kein Widerspruch erfolgt.
- Sämtliche Beschlüsse werden, mit Ausnahme der auf Änderung der Satzungen,
Änderungen des Vereinszwecks und der Auflösung der Vereins gerichtet,
durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung einer Abteilung
enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedern erforderlich.
- Bei Berufungen gegen die Nichtaufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
werden die Beschlüsse in geheimer Abstimmung gefaßt.
- Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 11a (Kassenprüfer) |
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Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen.
Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
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§ 12 (Auflösung des Vereins) |
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
Die Auflösung ist durch den Vorstand beim Amtsgericht anzumelden. Das Vermögen soll an die Stadt
Gelnhausen übergeben werden, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden.
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§ 13 (Richtlinien für die Vereinsleitung) |
Die Mitglieder des Vorstandes versprechen bei der Übernahme ihrer Ämter jederzeit uneigennützig
und gewissenhaft die Zwecke und Ziele des Vereins (§ 2) zu beachten. Im übrigen wird folgendes festgelegt:
- Die Sitzungen des Vorstandes sind mindestens jeden 2. Monat durchzuführen.
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- Der Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten
Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein, in welchen er den Vorsitz führt.
Er hat das Recht und die Pflicht, sich über alle mit dem Vereinsleben zusammenhängenden
Vorgänge zu orientieren. Bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
- Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung des gesamten Rechnungswesens des Vereins
und, soweit ein Wirtschaftsbetrieb angeschlossen ist, auch die Leitung desselben.
Er hat auf Anweisung des Vereinsvorsitzendendie Zahlungen zu leisten und dem Verein
über die Kassen-und Wirtschaftsverwaltung Rechnung abzulegen.
Mit der Führung von Nebenkassen können von dem Vorstand Hilfskassierer beauftragt werden,
die ihre Tätigkeit unter Leitung des Kassenwartes ausüben, so wie es in der Geschäftsordnung
geregelt ist.
- Der Schriftführer wickelt den Schriftverkehr des Vereins ab. Er hat ferner Niederschriften
über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen zu fertigen.
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§ 14 (Abteilungen) |
- Die Bildung von Abteilungen für die Sportarten bedürfen der Genehmigung durch den
erweiterten Vorstand. Sie sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
- Stimmberechtigtes Mitglied einer Abteilung ist, wer in ihr aktiv Sport betreibt
oder betrieben hat, oder seine Zugehörigkeit zu ihr ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
- Der Abteilungsleiter und die Vorstandsmitglieder der Abteilung werden in einer
Abteilungsversammlung gewählt, die spätestens 2 Monate vor dem Zeitpunkt der
Jahresmitgliederversammlung der Vereins stattfinden muß.
- Für die Einberufung der Abteilungsversammlung und die Wahlen gelten die Bestimmungen
dieser Satzung sinngemäß. Die Satzung des Hauptvereins gilt im übrigen analog für die Abteilungen.
- Die Jugendlichen in den Abteilungen können einen Vertreter benennen, der
stimmberechtigtes Mitglied des Abteilungsvorstandes ist.
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§ 15 (Veröffentlichung der Satzung) |
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Die Vereinssatzung ist durch Aushang an geeigneter Stelle des Vereinsheimes den
Mitgliedern zugänglich zu machen.
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Satzung als PDF-Datei zum Downloaden
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